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Einhaltung der AMLR-Vorschriften, Artikel 77 zur Aufbewahrung von Unterlagen und die Einbindung in die EUDI-Wallet

Die EU-Geldwäschebekämpfungsverordnung führt einen einheitlichen, unmittelbar geltenden Rahmen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen zur Geldwäschebekämpfung in der gesamten EU ein. Ab dem 10. Juli 2027 müssen die verpflichteten Unternehmen eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren, eine löschungssichere Datenlöschung sowie ein nachweisbares Verfahren zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen nachweisen. Die AMLR erkennt zudem das „European Digital Identity Wallet“ für die Kundenaufnahme an, was die Art und Weise verändert, wie Nachweise zur Kundenaufnahme aussehen und wie diese im Laufe der Zeit aufzubewahren sind. Das Archiv wird zu einer regulierten Kontrollmaßnahme und ist nicht mehr nur ein nachträglicher operativer Aspekt.

Qualifizierte Aufbewahrung und beweiskräftige Archivierung durch einen qualifizierten Vertrauensdienstleister, der in der EU-Vertrauensliste aufgeführt ist.